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Allgemeine Geschäftsbedingungen

REC Bauelemente GmbH Tabberstraße 12 12459 Berlin. Geschäftsführer Konrad Schäfer

1 Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungenen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen.Für Bauleistungen gelten grundsätzlich die Bestimmungen aus der Verdingungsordnung für Bauleistungen nach VOB Teil B. Abweichende Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie schriftlich anerkannt.

§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen, Preise

Die Vertragsparteien werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen. Unsere Preise gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – ab Werk, zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer. Sie sind nur für das im Angebot / Auftragsbestätigung bezeichnete Objekt und den angegebenen Verwendungsort maßgebend.Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als vier Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10%. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisanpassung erforderlich.Angebote gelten, wenn nicht anders vereinbart,maximal sechs Monate.

§ 3 Lieferung und Lieferzeit

Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern wir nicht ein exaktes Lieferdatum ausdrücklich bestätigt haben. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk.Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.Aufträge, die vier Wochen nach bestätigtem Liefertermin vom Kunden nicht abgerufen wurden,werden gegen Rechnung ausgeliefert, bei Aufträgen, die nur teilweise abgenommen werden, ist der Lieferant berechtigt, die Restmenge zuzuliefern.Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeiten angemessen und berechtigen uns,vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Treten diese Ereignisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Abnahmepflichten.

Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20% und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit im Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Scheck- oder Wechselprotest, Schließung der Geschäftsräume, Nichtbezahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherungsleistung nicht bereit ist. Sollten wir nach Maßgabe des § 326 BGB in Verzug gesetzt oder uns die Leistung vertretbar unmöglich geworden sein, so haften wir bei Fahrlässigkeit nur zu 50% für den unmittelbar eingetretenen Schaden. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den bei uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 4 Zahlung

Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht,Verpackungs- und Lademittel, Entlade- und sonstige Nebenkosten.Für den Verzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften.Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und, gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Verträgen der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt

§ 5 Werkzeuge

Für die Produktion von speziellen Kundenwünschen sind Produktionswerkzeuge erforderlich. Diese enthalten Produktionsknow How und bleiben grundsätzlich Eigentum des Herstellers.Für den Fall der Wiederverwendung von Werkzeugen sind die Kosten für die Aufbewahrung im Einzelfall zu vereinbaren.

§ 6 Transporte

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung »ab Werk« vereinbart. Die Kosten der Anlieferung werden dem Besteller entsprechend unserem Angebot in Rechnung gestellt. Sind Anfuhrwege nicht ohne Gefahr für das Fahrzeug befahrbar, so erlischt die Zufuhrverpflichtung. Kosten, etwaiger Zwischentransporte, Abladeverzögerungen, Wartezeiten sowie Umladen oder Verfahren an der Baustelle gehen zu Lasten des Bestellers. Wird die Entladung von uns auftragsgemäß durchgeführt, so wird diese ebenfalls in Rechnung gestellt. Abladezeiten, die länger als eine Stunde dauern, werden mit dem nach GMT gültigen Stundensatz, unabhängig vom Anfuhrpreis, berechnet. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Die Verantwortung der Ladungssicherung überträgt der Hersteller ausdrücklich dem Transporteur,darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Richtlinien VDI-2700 und VDI-3968 I-6. Für die Einhaltung dieser Richtlinien ist der Transporteur verantwortlich. Hinweisen des Herstellers ist Folge zu leisten.

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur im Falle der Anlieferung über (Schickschuld). Im Falle der Versendung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr mit der Verladung auf den Besteller über (Schickschuld). Im Falle der Selbstabholung geht die Gefahr mit der Übergabe in der Niederlassung auf den Besteller über (Holschuld). Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob sich die Betonteile in einwandfreiem Zustand befinden und einwandfrei verladen worden sind. Bei nicht sofort gerügten Verlademängeln übernehmen wir für Schäden keine Haftung. Bei nicht sofort gerügten Verlademängeln haften wir in jedem Falle nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Lieferung durch Lkw oder Spediteur der Verkäuferin sind Bruchschäden und Fehlmengen in Gegenwart des Lkw- Fahrers vom Empfänger festzustellen und unverzüglich bei der Verkaufsstelle der Verkäuferin zu rügen. Lkw-Fahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt.

§ 8 Mängelgewährleistung

Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit und zugesicherte Eigenschaften entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung nicht unverzüglich festgestellt werden können, sind spätestens eine Woche nach Ihrer Feststellung zu melden. Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet, die seinen Wert oder seine Gebrauchstauglichkeit nicht nur unwesentlich beeinträchtigen oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Der Kunde hat uns und unsere Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an den bemängelten Gegenständen vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Andere Ansprüche des Kunden insbesondere solche auf Ersatz des mittelbaren Schadens, sind – soweit nicht der Kunde durch die Zusicherung einer Eigenschaft gegen den Eintritt solcher Schäden abgesichert ist – ausgeschlossen, es sei denn uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Soweit für die Produkte keine andere Garantiezeit vereinbart wurde, verjähren sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüche innerhalb von sechs Monaten vom Tage der Lieferung an gerechnet. Für Schäden, die durch unsachgemäße Aufstellung und / oder Behandlung eintreten, übernehmen wir keine Haftung. Es sei denn, derartige Schäden sind von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtungen hinaus Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weiterführende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht ein eventueller Schaden durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten Handeln verursacht wurde.

§ 9 Haftung aus Delikt

Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Das gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus unseren Warenlieferungen erfüllt hat. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages, einschließlich Mehrwertsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisse, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt. Die Forderung wird von uns nicht eingezogen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Ist dies der Fall, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und der Besteller hat uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zugeben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, mithin die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

Wir verpflichten uns, auf Verlagen des Bestellers, die vom Besteller gewährten Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit die Summe der vom Besteller gewährten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen aus der Geschäftsbeziehung um 20% übersteigt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Eigentum überträgt. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung durch die Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§ 11 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für die Lieferung ist unserer Geschäftssitz; für die Zahlung ist Berlin Gerichtsstand, auch für Wechsel- oder Scheckforderungen. Wir sind auch berechtigt, den Bestellern an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Sollten einige Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, bleibt die Geltung der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 01.01.2004